Der Arbeitnehmer hat dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die laut Lohn- und Gehaltsabrechnung angewendeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. "Steuerklasse" oder "Zahl der Kinderfreibeträge") zu seinen Gunsten abweichen. Aufgrund dieser Anzeigen ist es der Finanzverwaltung möglich, automatisch gebildete Lohnsteuerabzugsmerkmale anzupassen bzw. zu korrigieren.[1]

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