Wer Sozialleistungen erhält oder beantragt, ist verpflichtet, alle Tatsachen anzuzeigen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, mitzuteilen. Zu diesen Auskunftspflichten gehört z. B. die Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers, wenn Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Arbeitslosenversicherung mit Bezügen aus der Rentenversicherung zusammentreffen oder wenn Bezieher einer Altersrente ein die zulässigen Verdienstgrenzen übersteigendes Entgelt erhalten.
2.1 Auskünfte zur Beschäftigung
Der Versicherte muss auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über
- die Art und Dauer seiner Beschäftigungen,
- die hierbei erzielten Arbeitsentgelte,
- seine Arbeitgeber und
- die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Informationen
geben und die für die Prüfung der Meldungen und Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorlegen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlt.
Weitere Anzeigepflichten obliegen dem Arbeitnehmer nach § 11 AltersTZG, bei deren vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung die Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen kann.
Unständig Beschäftigte haben die Aufnahme und die Aufgabe der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich ihrer Krankenkasse zu melden, damit diese die Versicherungspflicht feststellen bzw. beenden kann.
2.2 Auskünfte zur Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht
Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt und nicht bereits aufgrund seiner Beschäftigung nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig ist, hat der Krankenkasse
- auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Vorlage von Unterlagen
Auf Verlangen sind Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen der Verhältnisse hervorgehen, unverzüglich in den Geschäftsräumen der Krankenkasse vorzulegen. Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der genannten Pflichten zusätzliche Aufwendungen, können diese von dem Verpflichteten zurückgefordert werden. Entsprechendes gilt für die Rentenversicherung. Die Auskunfts- und Anzeigepflichten nach § 206 SGB V sowie § 196 Abs. 1 SGB VI sind insbesondere für die Prüfung der Scheinselbstständigkeit nach den §§ 7 und 7a SGB IV von Bedeutung.
2.4 Arbeitnehmerähnliche Personen und Arbeitnehmer
Anzeigepflichten bestehen auch für arbeitnehmerähnliche Personen und Arbeitnehmer, die bei exterritorialen Arbeitgebern (Botschaften, Konsulaten) beschäftigt sind. Sie haben die den Arbeitgebern auferlegten Anzeigepflichten selbst zu erfüllen. Darüber hinaus sind selbstständig Tätige, wie z. B. arbeitnehmerähnliche Selbstständige, nach § 2 Satz 1 Nr. 1–3 und 9 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden.
2.5 Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld haben ihrer Krankenkasse den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit innerhalb von einer Woche anzuzeigen, ansonsten kommt es zum Ruhen der Leistung. Diese Verpflichtung besteht für Versicherte nur noch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht im elektronischen Verfahren der Krankenkasse übermittelt werden.