Der Versicherte muss auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über

  • die Art und Dauer seiner Beschäftigungen,
  • die hierbei erzielten Arbeitsentgelte,
  • seine Arbeitgeber und
  • die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Informationen

geben und die für die Prüfung der Meldungen und Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorlegen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlt.[1]

Weitere Anzeigepflichten obliegen dem Arbeitnehmer nach § 11 AltersTZG, bei deren vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung die Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen kann.

Unständig Beschäftigte haben die Aufnahme und die Aufgabe der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich ihrer Krankenkasse zu melden, damit diese die Versicherungspflicht feststellen bzw. beenden kann.

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