Anzeigepflichten bestehen auch für arbeitnehmerähnliche Personen[1] und Arbeitnehmer, die bei exterritorialen Arbeitgebern (Botschaften, Konsulaten) beschäftigt sind. Sie haben die den Arbeitgebern auferlegten Anzeigepflichten selbst zu erfüllen. Darüber hinaus sind selbstständig Tätige, wie z. B. arbeitnehmerähnliche Selbstständige, nach § 2 Satz 1 Nr. 1–3 und 9 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden.[2]

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