Da eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit einer vereinbarten Suspendierung der Hauptleistungspflichten das Arbeitsverhältnis nicht beendet, erstreckt sich die Pfändung ohne Weiteres auf das wieder fortlaufend fällig werdende Arbeitseinkommen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung.[1] Gleiches gilt nach § 833 Abs. 1 ZPO auch bei einer Inhaltsänderung des Arbeitsverhältnisses.

 
Praxis-Beispiel

Weiterbeschäftigung nach Unterbrechung

Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber nach einem "Sabbatical" oder nach Ablauf der Elternzeit, zwischenzeitlicher Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft, Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes.

[1] § 832 ZPO; Zöller/Stöber, ZPO, Rz. 5 zu § 833.

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