Wer das Risiko trägt, bleibt auch dann Arbeitgeber, wenn er sich für die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Mittelsmanns bedient. Ein solches mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn
- ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten (Unternehmer) ist, beschäftigt wird, und
- die Arbeit mit Wissen und dem Willen des Unternehmers für diesen unmittelbar geleistet wird.[1]
Ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis liegt hingegen nicht vor, wenn der nach dem Vertrag zur Arbeit Verpflichtete die Hilfskraft
- nur zu seiner Bequemlichkeit oder
- gegen den Willen des Dienstberechtigten
zu seiner Hilfe heranzieht.
Typische Fälle eines mittelbaren Beschäftigungsverhältnisses
- Ein Kapellenleiter, der selbst Arbeitnehmer eines Gastwirts ist, stellt Musiker ein[2];
- ein Schulhausmeister, der selbst Arbeitnehmer der Schule ist, stellt Reinigungskräfte ein.
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