2.1 Definition
Weder das Einkommensteuergesetz (EStG) noch die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) enthalten eine Definition des Begriffs "Arbeitgeber". Der Arbeitgeberbegriff muss vielmehr aus den Begriffen "Arbeitnehmer" einerseits und "Dienstverhältnis" andererseits abgeleitet werden. Danach ist Arbeitgeber jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, zu der das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers besteht.
Als Arbeitgeber ist aber auch derjenige anzusehen, der aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis Arbeitslohn zahlt.
2.2 Merkmale der Arbeitgebereigenschaft
Für die Frage der Arbeitgebereigenschaft kommt es nicht auf eine formale Stellung an. Arbeitgeber ist daher nicht bereits derjenige, der gegenüber einem oder mehreren Arbeitnehmern weisungsbefugt ist. Vielmehr ist ausschlaggebend, unter welcher Leitung der Arbeitnehmer tatsächlich steht und wem er seine Arbeitskraft schuldet. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber eine natürliche Person ist (z. B. Einzelunternehmer oder Haushaltsvorstand) oder eine juristische Person des privaten Rechts (z. B. AG oder GmbH) oder des öffentlichen Rechts (z. B. Land oder Gemeinde).
Bei einer juristischen Person ist stets diese selbst unmittelbar anspruchsberechtigt hinsichtlich der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, nicht etwa deren Organe wie Vorstand oder Geschäftsführer. Aus diesem Grund kann – anders als im Sozialversicherungsrecht – lohnsteuerlich ein Geschäftsführer einer GmbH, selbst wenn er beherrschend an der GmbH beteiligt sein sollte, niemals Arbeitgeber sein.
Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Träger der Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers sein. Ebenso kann ein Sportverein Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein. Ein Verein ist auch dann Arbeitgeber, wenn nach der Satzung Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesem eine gewisse Selbstständigkeit eingeräumt wurde (sog. Verein im Verein).
Wer Arbeitgeber sein kann
Arbeitgeber können gewerbliche Unternehmen sein, die in unterschiedlichsten Rechtsformen betrieben werden, z. B. als Aktiengesellschaft, oder auch freiberufliche Einzelunternehmer bzw. Personenzusammenschlüsse.
Auch eine Privatperson als Haushaltsvorstand, der eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann Arbeitgeber sein. Dabei ist es unerheblich, ob diese Haushaltshilfe im Rahmen eines haushaltsnahen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungsfrei (mit Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers i. H. v. jeweils 5 % des Arbeitsentgeltes zur Renten- und gesetzlichen Krankenversicherung) oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird.
Ebenso ist ein Bauherr ein Arbeitgeber, der Bauarbeiten von einem Kollegen in Schwarzarbeit durchführen lässt.
Gleiches gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn sie z. B. einen Hausmeister beschäftigen.
Auch gemeinnützige Vereine können Arbeitgeber sein.
Unerheblich für die Frage der Arbeitgebereigenschaft ist die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht oder das Alter desjenigen, der Anspruch auf die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer hat. Demzufolge kann auch ein minderjähriges Kind als Inhaber einer Firma unabhängig von dessen Geschäftsfähigkeit Arbeitgeber sein. Es kommt auch grundsätzlich nicht darauf an, dass der Arbeitgeber den Lohn selbst auszahlt und wirtschaftlich trägt. Vielmehr können Arbeitgeber und Lohn auszahlende Stelle auseinander fallen. Eine Ausnahme hiervon besteht bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, da insoweit die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn auszahlt, die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat. Werden angesammelte Wertguthaben in Anspruch genommen bzw. ausgezahlt, die zuvor gemäß § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen worden waren, kommt in der Auszahlungsphase der Deutschen Rentenversicherung Bund insoweit die Stellung eines Arbeitgebers zu.
2.3 Arbeitgebereigenschaft bei Leiharbeitsverhältnissen
2.3.1 Arbeitnehmerüberlassung (Regelfall)
Arbeitgeber ist auch der Unternehmer (Verleiher), der einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlässt. In diesen Fällen wird regelmäßig nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Dienstverhältnis begründet, wenn sich die tatsächlichen Beziehungen zwischen diesen beiden durch den Arbeitnehmerverleih nicht ändern. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert ist.
Überlassung von Arbeitnehmern als Nebenleistung
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn das Überlassen von Arbeitnehmern als Nebenleistung zu einer anderen Leistung anzusehen ist, wenn z. B. im Falle der Vermietung von Maschinen und Überlassung des Bedienungspersonals der wir...