Inländischer Arbeitgeber ist, wer im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i. S. d. §§ 8-13 AO hat.
Der ausländische Arbeitgeber kann nicht in die Erhebung der Lohnsteuer einbezogen werden. Die Befugnis eines Steuergesetzgebers, Arbeitgebern Pflichten zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer aufzuerlegen, endet an der Staatsgrenze. Ausländische Arbeitgeber unterliegen daher grundsätzlich nicht der deutschen Steuerhoheit. Eine Ausnahme gilt für ausländische Arbeitnehmerverleiher.
3.1 Anhaltspunkte für Inlandsbezug
3.1.1 Inlandswohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der steuerliche Wohnsitz ist ein eigenständiger Begriff, der sich vom melderechtlichen Wohnsitz unterscheidet. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darauf an, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über die Wohnung verfügen kann und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend, wenn auch nur gelegentlich benutzt, z. B. über Jahre hinweg zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten über einige Wochen. Allerdings sind behördliche An- und Abmeldungen ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ausreichend
Als Anknüpfungsmerkmal reicht auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland aus. Ein solcher ist gegeben, wenn sich jemand an einem Ort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.
Unter Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der "laufenden" Geschäftsführung zu verstehen. Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
3.1.2 Inländische Betriebsstätte
Zu den inländischen Arbeitgebern gehören auch im Ausland ansässige Arbeitgeber, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter haben. Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Hierbei muss es sich nicht zwingend um einen gewerblichen Zweigbetrieb handeln. Vielmehr sind Betriebsstätten insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikations- und Werkstätten, Warenlager sowie Ein- und Verkaufsstellen.
Ebenso sind Bauausführungen und Montagen, auch örtlich fortschreitende und schwimmende, als Betriebsstätten anzusehen, wenn
- die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als 6 Monate dauern.
Neben diesen Einrichtungen gelten auch Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Kontore oder sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter, z. B. einem Prokuristen, zur Ausübung des Unternehmens dienen, als Betriebsstätten.
3.1.3 Ständiger Vertreter im Inland
Unter einem ständigen Vertreter ist eine Person zu verstehen, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere jemand, der für ein Unternehmen nachhaltig
- Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge hereinholt oder
- einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
Als ständiger Vertreter kommt aber auch eine Person in Betracht, die eine Zweigstelle leitet oder die Aufsicht über einen Bautrupp ausübt, nicht jedoch ein einzelner Monteur, der von Fall zu Fall Montagearbeiten im Inland ausführt.
Auf den lohnsteuerlichen Betriebsstättenbegriff kommt es insoweit nicht an.
3.2 Lohnsteuerrechtliche Betriebsstätte
3.2.1 Begriff
Jeder inländische Arbeitgeber verfügt über mindestens eine lohnsteuerliche Betriebsstätte. Dies ist der Betrieb oder der Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird. Entscheidend hierfür ist die Zusammenstellung der für den Lohnsteuerabzug relevanten Lohnbestandteile bzw. bei maschineller Lohnabrechnung die Feststellung der für den Lohnsteuerabzug relevanten Eingabedaten. Unerheblich ist demgegenüber, wo sich die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befindet, wo die Berechnung der Loh...