Der Begriff der lohnsteuerlichen Betriebsstätte ist für den Arbeitgeber von ganz erheblicher Bedeutung, denn er muss

  • grundsätzlich an diesem Ort für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen
  • die Lohnsteuer-Anmeldung an das für diesen Ort zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) übersenden und die einbehaltene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen,
  • seine Anzeigepflichten gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erfüllen und
  • Anrufungsauskünfte an das Betriebsstättenfinanzamt richten, zur Zentralisierung von Anrufungsauskunftsbegehren.[2]

Eine Lohnsteuer-Außenprüfung wird ebenfalls vom Betriebsstättenfinanzamt durchgeführt.[3]

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