1 Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung
Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung kann jede natürliche oder juristische Person sein, zu der der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Der Betriebsinhaber, in dessen Namen der Betrieb geführt wird, ist Arbeitgeber. Im Allgemeinen wird der Arbeitgeber mit dem Unternehmer identisch sein, notwendig ist das aber nicht. Führt jemand einen Betrieb im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten, so fallen die Personen des Betriebsinhabers und des Unternehmers ("wirtschaftlicher Inhaber") auseinander. Arbeitgeber ist dann in der Regel allein der Betriebsinhaber. Die Arbeitnehmer sind vom Betriebsinhaber persönlich abhängig. Sie sind in seinen Betrieb eingegliedert und damit regelmäßig seinem Direktionsrecht unterworfen. Gewöhnlich ist der Betriebsinhaber auch "Vertragsgegner" der von ihm eingestellten Arbeitnehmer, er kann also die Arbeitsleistung fordern und schuldet den Lohn. Der hinter ihm stehende Unternehmer oder Geldgeber tritt als solcher in keine unmittelbare Beziehung zu den Arbeitnehmern. Nur wenn er neben dem Betriebsinhaber die Möglichkeit hat, unmittelbar auf die Beschäftigungsverhältnisse einzuwirken, kann er auch Arbeitgeber sein.
1.1 Bestimmung des Arbeitgebers bei Beschäftigung durch einen Mittelsmann
Wer das Risiko trägt, bleibt auch dann Arbeitgeber, wenn er sich für die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Mittelsmanns bedient. Ein solches mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn
- ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten (Unternehmer) ist, beschäftigt wird, und
- die Arbeit mit Wissen und dem Willen des Unternehmers für diesen unmittelbar geleistet wird.
Ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis liegt hingegen nicht vor, wenn der nach dem Vertrag zur Arbeit Verpflichtete die Hilfskraft
- nur zu seiner Bequemlichkeit oder
- gegen den Willen des Dienstberechtigten
zu seiner Hilfe heranzieht.
Typische Fälle eines mittelbaren Beschäftigungsverhältnisses
- Ein Kapellenleiter, der selbst Arbeitnehmer eines Gastwirts ist, stellt Musiker ein;
- ein Schulhausmeister, der selbst Arbeitnehmer der Schule ist, stellt Reinigungskräfte ein.
1.2 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ohne Wirkung. Übt ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber zwei einzelvertraglich vereinbarte Beschäftigungen aus, werden sie hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung wie ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber behandelt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um
- organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder
- unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder
- Betriebsteile
handelt.
Keine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion
Die Mobil GmbH betreibt zwei organisatorisch selbstständige Betriebe. Ein Arbeitnehmer wird vormittags in der Kfz-Werkstatt beschäftigt. Nachmittags ist er im zweiten Betrieb, einer Autovermietung, beschäftigt. Der Arbeitnehmer steht in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zur Mobil GmbH. Es handelt sich sozialversicherungsrechtlich um ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber.
Der für die Unfallversicherung verwendete Begriff des "Unternehmens" stimmt nicht zwangsläufig mit dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff überein. Arbeitgeber können daher einen Arbeitnehmer in mehreren Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung einsetzen, ohne dass dies an der Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses etwas ändert.
2 Beschäftigung in Privathaushalten
Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten ist der Privathaushalt als Arbeitgeber im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzugeben. Als Arbeitgeber kommen dabei nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung. Ausschließlich im Privathaushalt wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber keine weitere Beschäftigung ausübt. Ist dies doch der Fall, ist sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die arbeitsvertragliche Gestaltung spielt dabei keine Rolle. Das Haushaltsscheckverfahren ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Nebentätigkeit im Privathaushalt
Ein selbstständiger Arzt beschäftigt eine Vollzeit-Praxisangestellte zusätzlich als Reinigungskraft in seiner privaten Wohnung stundenweise an den Wochenenden. Es liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vor. Es spielt dabei keine Rolle, dass sich die einzelnen Beschäftigungen klar voneinander abgrenzen lassen. Das Haushaltsscheckverfahren ist ausgeschlossen.