1 Direktionsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber entspricht dem Gegenbegriff des Arbeitnehmers. Arbeitgeber i. S. d. Sozialversicherung ist jede natürliche oder juristische Person, zu der der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Der Arbeitgeber übt das Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer aus. Dies äußert sich insbesondere in Anweisungen über Ort, Zeit, Dauer und Art und Weise der Arbeit. Der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit kommt dem Arbeitgeber zugute. Wer Arbeitgeber ist, ergibt sich im Regelfall aus dem Arbeitsvertrag. Im Zweifel ist derjenige Arbeitgeber, der das Entgelt schuldet. Letztlich ausschlaggebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse.
Aufzählung verschiedener Arbeitgeber
Arbeitgeber können
- natürliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau),
- juristische Personen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, UG, Ltd.),
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch
- Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG, StG)
sein.
2 Arbeitgebereigenschaft in Sonderfällen
Bei der Betriebsführung durch einen Dritten ist in der Regel allein der Betriebsinhaber der Arbeitgeber.
Bei Leiharbeitnehmern i. S. d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt als Arbeitgeber der Verleiher. Der Entleiher haftet dabei für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, wenn der Verleiher seine Zahlungspflichten nicht erfüllt. Liegt keine rechtmäßige (erlaubte) Arbeitnehmerüberlassung vor, besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Der Entleiher übernimmt dann alle Pflichten des Arbeitgebers.
Ein Insolvenzverwalter ist sozialversicherungsrechtlich Arbeitgeber für die von ihm weiterbeschäftigten bzw. freigestellten oder neu eingestellten Arbeitnehmer. Führt ein Insolvenzverwalter den Betrieb weiter, so übernimmt er alle sozialversicherungsrechtlichen Pflichten anstelle des Arbeitgebers. Der Insolvenzverwalter, der kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen handelt, ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Arbeitgeber.
3 Pflichten des Arbeitgebers
Neben den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber auch gesetzliche Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Zu Beginn einer Beschäftigung entscheidet der Arbeitgeber grundsätzlich eigenständig darüber, ob es sich im Einzelfall um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Er hat für alle versicherungspflichtig Beschäftigten bei bestimmten Sachverhalten (z. B. Beginn und Ende einer Beschäftigung, Änderungen im Beschäftigungsverhältnis) Meldungen an die zuständigen Krankenkassen maschinell zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet,
- die Beiträge zur Sozialversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) zu berechnen,
- die Beitragsanteile des Arbeitnehmers einzubehalten und
- die Beiträge an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Damit die ordnungsgemäße Beitragsberechnung und -abführung von den Rentenversicherungsträgern geprüft werden kann, bestehen umfangreiche Aufzeichnungspflichten über die Entgeltunterlagen.