1 Krankenversicherung
1.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich die hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Bundesregierung schreibt einen für alle Krankenkassen einheitlichen allgemeinen Beitragssatz fest. Dieser beträgt 14,6 %. Somit ergeben sich sowohl ein Arbeitgeber- als auch ein Arbeitnehmeranteil von jeweils 7,3 %.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen hier jeweils einen Anteil von 7,0 %.
Ist der Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse versichert, die einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erhebt, haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen ebenfalls jeweils zur Hälfte zu tragen.
1.2 Geringverdienergrenze für Auszubildende
Für einen Auszubildenden, dessen monatliches Entgelt 325 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag zu allen Sozialversicherungszweigen in voller Höhe allein.
Der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung berechnet sich für diesen Personenkreis allerdings ausnahmsweise nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz (2024: 1,7 %; 2023: 1,6 %).
In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber ggf. auch den Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % für (über 23-jährige) kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung bzw. macht den Beitragsabschlag von jeweils 0,25 % für das 2. bis 5. Kind des Arbeitnehmers geltend. Eine andere Regelung gilt, wenn der Grenzwert von 325 EUR durch eine Einmalzahlung überschritten wird. In diesen Fällen gilt für die Auszubildenden und die Arbeitgeber für den 325 EUR überschreitenden Teil die reguläre Beitragslastverteilung.
1.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zu tragen, wenn die Beschäftigung versicherungsfrei ist. Der Beitragssatz beträgt einheitlich für alle Krankenkassen 13 %, unabhängig davon, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens 6 Wochen besteht oder nicht. Wie der Beschäftigte krankenversichert ist, spielt keine Rolle (z. B. Rentner, familienversichert, in der Krankenversicherung der Studenten). Ist der geringfügig entlohnte Beschäftigte überhaupt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, entfällt der Pauschalbeitrag.
Wird eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nur 5 %.
1.4 Bezieher von Kurzarbeiter-/Saison-Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber hat bei freiwillig und privat krankenversicherten Beziehern von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld den Krankenversicherungsbeitrag aus dem fiktiven Entgelt zu 100 % zu übernehmen.
1.5 Beitragszuschüsse für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuss ist
- für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte,
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes bzw.
- für Versicherte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt.
Berechnungsgrundlage ist das erzielte Arbeitsentgelt, maximal bis zur jeweils gültigen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Für PKV-Mitglieder wird der Zuschuss auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufzubringen hat.
2 Pflegeversicherung
2.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
Die Beiträge zur Pflegeversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen.
2.2 Beitragszuschlag für Kinderlose
Der in der Pflegeversicherung von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % ist vom Beschäftigten allein zu tragen. Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt also nur aus dem Beitragssatz i. H. v. 3,4 %. Arbeitnehmer, die im Bundesland Sachsen beschäftigt sind, tragen allerdings von den Beiträgen zur Pflegeversicherung 2,2 %. Kinderlose Mitglieder tragen im Bundesland Sachsen 2,8 %. Der Arbeitgeber trägt jeweils 1,2 %.
2.3 Beitragsabschlag für mehrere Kinder
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern erhalten einen Abschlag i. H. v. 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind. Damit vermindert sich ihr Anteil zur Pflegeversicherung bei 2 Kindern auf 1,45 %, bei 3 Kindern auf 1,2 %, bei 4 Kindern auf 0,95 % sowie bei 5 oder mehr Kindern auf 0,7 %. Mitglieder im Bundesland Sachsen tragen bei 2 Kindern 1,95 %, bei 3 Kindern 1,7 %, bei 4 Kindern 1,45 % sowie bei 5 oder mehr Kindern 1,2 %.
3 Rentenversicherung
3.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
Die Beiträge z...