Zusammenfassung
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind meist vom Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) und Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) gemeinsam zu tragen. Den Arbeitgeberanteil hat der Arbeitgeber allein zu tragen (Lohnnebenkosten). Der Arbeitgeber darf seinen Anteil nicht vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abziehen.
Arbeitsrecht
1 Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil werden gemeinsam vom Arbeitgeber abgeführt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist sozialversicherungsrechtlicher Natur. Sie ist jedoch zugleich Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer. Mit der Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat einen einklagbaren Anspruch auf die Abführung der Beiträge.
Bei Verstoß gegen Abführungspflicht droht Schadensersatzpflicht
Ein Arbeitgeber, der pflichtwidrig und schuldhaft zu wenig Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt und dadurch verursacht hat, dass der Arbeitnehmer keine oder zu wenig Rente erhält, haftet dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die eigene Rente.
2 Versicherungspflicht
Hat ein Arbeitgeber Zweifel, ob er zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer verpflichtet ist, muss er sich an geeigneter Stelle über die Versicherungspflicht erkundigen. Tut er dies nicht, so ist ihm dies als Verschulden anzurechnen.
Den Arbeitnehmer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er aus der Lohnabrechnung ersehen konnte, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Denn die üblicherweise unterschiedlich hohe Vergütung berücksichtigt u. a., dass Arbeitnehmer über die gesetzliche Sozialversicherung abgesichert sind.
3 Weiterbeschäftigung im Rentenalter
Grundsätzlich kann eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch über die Regelaltersgrenze hinaus erfolgen, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind.
Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Erreichen des Renteneintrittsalters, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen enthält. Soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, ist der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags notwendig. Sieht der bisherige Arbeitsvertrag keine Beendigungsklausel vor, wird das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt.
3.1 Reguläres Arbeitsverhältnis
Ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer einen Rentenantrag gestellt hat. Hat er dies nicht getan und verzichtet er damit vorläufig auf Auszahlung der Rente, handelt es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis. Bei diesem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
3.2 Minijob
Für die Beschäftigung von Rentnern im Rahmen eines Minijobs sind grundsätzlich keine Besonderheiten zu beachten. Der Arbeitgeber hat den pauschalen Arbeitgeberanteil abzuführen. Auch hier ergibt sich der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Abführung des Beitrags aus dem Arbeitsvertrag.
Lohnsteuer
1 Steuerfreier Arbeitgeberanteil
Die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge des Arbeitgebers, insbesondere an die Sozialversicherung (zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung; Gesamtsozialversicherungsbeitrag), sind nach § 3 Nr. 62 EStG lohnsteuerfrei. Dies gilt auch ...