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Arbeitgeberanteil

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Zusammenfassung

 
Begriff

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind meist vom Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) und Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) gemeinsam zu tragen. Den Arbeitgeberanteil hat der Arbeitgeber allein zu tragen (Lohnnebenkosten). Der Arbeitgeber darf seinen Anteil nicht vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die Lohnsteuer ergibt sich die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 62 EStG und den ergänzenden Regelungen in R 3.62 LStR.

Sozialversicherung: Die wichtigsten relevanten Vorschriften zur Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sind die §§ 28d bis 28h SGB IV. Darüber hinaus gelten die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Zusätzlich sind für jeden einzelnen Versicherungszweig noch weitere Regelungen zu beachten, und zwar zur Krankenversicherung die §§ 226, 232, 241 und 249 SGB V, zur Pflegeversicherung die §§ 57, 58 und 60 SGB XI, zur Rentenversicherung die §§ 160, 162, 168 und 172 SGB VI und zur Arbeitslosenversicherung die §§ 341, 342 und 346 SGB III.

 
Praxis-Beispiele
  • Private Krankenversicherung: Beitragszuschuss, Anspruchsvoraussetzungen
  • Private Krankenversicherung: Beitragszuschuss, Höhe und Anspruchsdauer
  • Private Krankenversicherung: Beitragszuschuss, Berücksichtigung Beiträge Angehöriger

Arbeitsrecht

1 Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil werden gemeinsam vom Arbeitgeber abgeführt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist sozialversicherungsrechtlicher Natur.[1] Sie ist jedoch zugleich Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer.[2] Mit der Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber...

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Die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge des Arbeitgebers, insbesondere an die Sozialversicherung (zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung; Gesamtsozialversicherungsbeitrag), ...

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