Mit der Gewährung eines Darlehens an den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Der klassische Hintergrund für ein Darlehen ist die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Der Arbeitgeber kann mit dem Darlehen aber auch das Ziel verfolgen, die Qualifikation seiner Mitarbeiter zu verbessern, indem er private Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter durch das Darlehen fördert.

Der Kauf firmeneigener Waren oder Produkte, die durch das Arbeitgeberdarlehen ermöglicht werden sollen, ist in § 107 Abs. 2 GewO geregelt. Hiernach darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar keine Waren auf Kredit, unter bestimmten Voraussetzungen aber in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen.

Weiter kann mit dem Darlehen die Finanzierung und der Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung[1] oder von Belegschaftsaktien[2] ermöglicht werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge