Gewährt der Arbeitgeber überwiegend Dritten Darlehen, z. B. bei Arbeitgebern im Bankengewerbe, ist der Rabattfreibetrag anwendbar.[1]
Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils
Der Zinsvorteil entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem als Endpreis[2] ermittelten Zinssatz und dem Zinssatz, der im Einzelfall konkret vereinbart wurde.[3] Als Endpreis[4] ist der Zinssatz heranzuziehen, den der Arbeitgeber fremden Dritten für ein vergleichbares Darlehen berechnet. Dieser Wert kann grundsätzlich dem Preisaushang des Kreditinstituts entnommen werden. Dabei ist auf den Preisaushang der Filiale, in der der Mitarbeiter arbeitet, abzustellen. Erhalten fremde Kunden auf diesen Zinssatz tatsächlich weitere Preisnachlässe, ist es zulässig, der Bewertung den Zinssatz nach Abzug durchschnittlich gewährter Preisnachlässe zugrunde zu legen.[5] Bei der Ermittlung des Endpreises ist ein Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen.[6]
Konditionen vergleichbarer Darlehen maßgeblich
Für die Frage, ob ein vergleichbares Darlehen vorliegt, ist auf den Verwendungszweck (Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit) sowie die Konditionen (Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) abzustellen.
Berücksichtigung des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR
Der aus der Darlehensgewährung resultierende Zinsvorteil ist steuerfrei, soweit die aus dem Dienstverhältnis insgesamt stammenden Vorteile den Betrag von 1.080 EUR jährlich nicht übersteigen.[7]
Bewertung nach der Rabattfreibetragsregelung
Ein Angestellter einer Privatbank erhält im März ein Arbeitgeberdarlehen i. H. v. 10.000 EUR zu einem jährlichen Zinssatz von 2 %. Die Laufzeit beträgt 4 Jahre. Kunden der Bank wird ein Zinssatz von 5 % für ein vergleichbares Darlehen berechnet.
Ergebnis: Nach Abzug des 4-%-Bewertungsabschlags ergibt sich ein Vergleichszinssatz von 4,8 %. Der Zinsvorteil beträgt 2,8 % (4,8 % – 2 %). Dies entspricht einem monatlichen geldwerten Vorteil von 23,33 EUR (10.000 EUR x 2,8 % × 1/12). Ist der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft, bleibt der geldwerte Vorteil in voller Höhe steuerfrei.
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