Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Manche Arbeitsverhältnisse enden vor Gericht. Deswegen ist es wichtig, klare und eindeutige Regelungen schriftlich zu fixieren.
Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge und damit auch Arbeitgeberdarlehensverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. D. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden. Sie werden dann nicht durch rechtsgültige Klauseln ersetzt, sondern sie werden durch die Arbeitsgerichte ersatzlos "gestrichen".
Soweit Ausschlussfristen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, gelten diese auch für die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen Darlehensverträge, selbst wenn die Ausschlussfrist nicht im Darlehensvertrag selbst, sondern im Arbeitsvertrag oder einer anderen auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Rahmenvereinbarung) enthalten ist.
Wichtig für den Arbeitnehmer:
Der Arbeitgeber ist auch ohne entsprechende Abrede berechtigt, im Wege der Aufrechnung mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers die Tilgungsbeträge einzubehalten. Nach § 394 BGB sind allerdings die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Eine exakte betragsmäßige Festlegung der Rückzahlungsraten empfiehlt sich in jedem Fall.
Wichtig für den Arbeitgeber:
Die Vereinbarung eines Abtretungs- oder Verpfändungsverbotes ist zulässig und wird häufig bereits im Arbeitsvertrag getroffen. Liegen bereits Abtretungen und Verpfändungen vor, sollten diese hinsichtlich Gläubiger, Restbetrag und monatlicher Tilgung exakt vermerkt werden. Gleichzeitig sollte ein darüber hinausgehendes Abtretungs- und Verpfändungsverbot vereinbart werden.
Zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs kann sich der Arbeitgeber – insbesondere für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die künftigen Gehalts- oder sonstigen Ansprüche des Arbeitnehmers abtreten oder z. B. einen Pkw des Arbeitnehmers zur Sicherheit übereignen lassen.
Sofern das Darlehen nicht zinslos gewährt wird, ist zu prüfen, ob der marktübliche Zinssatz erreicht wird. Hiervon hängt die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Darlehens ab.
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