Ausgangssituation:
Gelegentlich wenden sich Beschäftigte an ihren Arbeitgeber mit der Bitte um einen Kredit. Sie erhoffen sich einen günstigeren Zinssatz als bei Kreditinstituten, ggf. auch ein zinsloses Darlehen und keine Bonitätsprüfung. Der Arbeitgeber seinerseits kann daran ein Interesse haben, um dadurch seine Beschäftigten für einen längeren Zeitraum an sich zu binden. Der Zweck kann aber auch darin liegen, dass über einen Darlehensvertrag die Fortbildung des Beschäftigten finanziert werden soll.
Rechtlicher Hintergrund:
Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber – hier der Arbeitgeber – verpflichtet, dem Darlehensnehmer – hier dem Arbeitnehmer – einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, diesen Betrag innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt ratierlich oder in einer Summe an den Darlehensgeber zurückzubezahlen. Auch Arbeitgeberdarlehen sind gewöhnliche Darlehensverträge nach §§ 488 ff. BGB. Es ist der konkrete Darlehensbetrag zu vereinbaren, eine Regelung über dessen Verzinsung aufzunehmen sowie die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehensbetrags. Ein Anspruch auf Zinsen besteht nur, wenn dies vereinbart ist.
Ein Schriftformerfordernis für Darlehensverträge besteht dann, wenn das Arbeitgeberdarlehen zu marktüblichen oder höheren Zinssätzen abgeschlossen wird. In diesen Fällen werden Arbeitgeberdarlehen als Verbraucherdarlehensverträge i. S. v. § 491 Abs. 1 BGB behandelt und die nach § 492 BGB vorgeschriebene Schriftform sowie die dort genannten, strengen inhaltlichen Mindestangaben sind einzuhalten.
Das nachfolgende Muster geht davon aus, dass der Arbeitgeber das Darlehen zinslos bzw. zinsvergünstigt einräumt und daher die besonderen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB nicht vollumfänglich einzuhalten sind.
Sonstige Hinweise:
Zinsvorteile aus Darlehen, die der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer gewährt, zählen als Sachbezug grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen bis zu 2.600 EUR Darlehenshöhe sind allerdings lohnsteuerlich unbeachtlich. Mehrere vom Arbeitgeber gewährte Darlehen werden dabei zusammengerechnet.
Der Arbeitnehmer erlangt dagegen dann keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt. Marktüblich in diesem Sinn ist auch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort (= Sitz der Personalverwaltung des Arbeitgebers) unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken).
Ein ermittelter steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens i. S. d. § 8 Abs. 2 EStG kann nach § 37b EStG pauschal besteuert werden.
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze, also die gewichteten Durchschnittszinssätze, herangezogen werden. Es sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgeblich.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus und fallen infolge eines noch nicht getilgten zinslosen oder zinsvergünstigten Arbeitgeberdarlehens geldwerte Vorteile aus dem beendeten Dienstverhältnis an, so hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, wenn die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann (§ 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Hinweis:
Zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen kann eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG eingeholt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht regelmäßig Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen.
In der Sozialversicherung besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV dann Beitragsfreiheit, wenn der geldwerte Vorteil aus dem zinsverbilligten oder zinslosen Arbeitgeberdarlehen die steuerliche Sachbezugsfreigrenze von monatlich 50 EUR nicht überschreitet.
Zusammenfassend
Die wichtigsten Punkte
- Frage der Verzinsung des Darlehens und deren lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen
- Rückzahlungsmodalitäten
- Sicherung des Rückzahlungsanspruchs
- Behandlung bei vorzeitigem Ausscheiden