1 Arbeitgeberdarlehen in der Lohnabrechnung
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter einen Darlehensvertrag abschließt und Vereinbarungen über Verzinsung, Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung der Darlehenssumme festlegt. In diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer bei Überweisung der Darlehenssumme kein Arbeitslohn zu. Der Lohnsteuerabzug ist vielmehr aus den Zinsersparnissen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.
Was nicht als Arbeitgeberdarlehen zählt
- Vorschüsse auf Reisekosten
- als Vorschuss gezahlter Auslagenersatz
- Lohnabschlagszahlungen und Gehaltsvorschüsse, wenn lediglich von den ursprünglich vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Arbeitslohns abgewichen und kein Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
Allerdings stellen Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der entsprechenden Richtlinien der Länder gewährt werden, Arbeitgeberdarlehen dar.
Zinsersparnis ist Sachbezug, Zinszuschuss ist Barlohn
Zinsersparnisse aus einem Darlehen, welches der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu günstigeren Konditionen als am Markt üblich gewährt, stellen einen Sachbezug dar.
Dagegen handelt es sich um Barlohn, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen bei einer Bank oder einem Dritten aufnimmt und der Arbeitgeber die marktüblichen Zinsen teilweise oder ganz übernimmt (Zinszuschuss).
Die Abgrenzung zwischen Bar- bzw. Sachlohn hat Bedeutung wegen der Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze.
2 Darlehen bis 2.600 EUR lohnsteuerfrei
Zinsvorteile aus kleineren Arbeitgeberdarlehen bis zu 2.600 EUR unterliegen nicht der Lohnbesteuerung. Die Freigrenze ist überschritten, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Mehrere vom Arbeitgeber getrennt gewährte Darlehen sind unabhängig vom Verwendungszweck bei der Prüfung der Freigrenze zusammenzurechnen.
Berechnung der Freigrenze bei mehreren Darlehen
Ein Arbeitnehmer erhielt am 1.3. des Vorjahres ein zinsloses Darlehen (1) über 1.500 EUR, welches jährlich zum 1.12. mit 500 EUR getilgt wird.
Am 1.5. des aktuellen Jahres wird ihm ein weiteres zinsloses Darlehen von 2.000 EUR gewährt, für das monatliche Tilgungsraten von 200 EUR mit Wirkung ab 15.8. vereinbart sind.
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März (Vorjahr) |
Dez. (Vorjahr) |
Mai |
Aug. |
ab Sept. |
Darlehen 1 |
1.500 EUR |
1.500 EUR |
1.000 EUR |
1.000 EUR |
1.000 EUR |
abzgl. Tilgung |
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- 500 EUR |
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= Restdarlehen |
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1.000 EUR |
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Darlehen 2 |
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2.000 EUR |
2.000 EUR |
1.800 EUR |
abzgl. Tilgung |
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- 200 EUR |
- 200 EUR |
= Restdarlehen |
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1.800 EUR |
1.600 EUR |
Restdarlehen gesamt |
1.500 EUR |
1.000 EUR |
3.000 EUR |
2.800 EUR |
2.600 EUR |
Geldwerter Vorteil |
nein |
nein |
ja |
ja |
nein |
3 Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort
3.1 Marktüblicher Zinssatz als Bewertungsmaßstab
Sachbezüge werden mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet (allgemeine Bewertungsregelung). Bei Arbeitgeberdarlehen entspricht der "übliche Endpreis" dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen (sog. Maßstabszinssatz). Solch ein üblicher Preis kann sich aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort ergeben.
Ein Darlehen ist vergleichbar, wenn hinsichtlich
- Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit),
- Laufzeit,
- Dauer der Zinsfestlegung und
- Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung
im Wesentlichen Übereinstimmung besteht. Die Einordnung des jeweiligen Darlehens (Kreditart) richtet sich allein nach dem tatsächlichen Verwendungszweck. Zur Ermittlung des üblichen Endpreises ist vom marktüblichen Zinssatz ein Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen.
Bewertung mit dem günstigsten Preis am Markt zulässig
Als marktüblicher Zins gilt auch jeder nachgewiesene günstigste Zinssatz für ein Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen. Hierbei kann der Arbeitgeber allgemein zugängliche Internetangebote, z. B. von Direktbanken, für die Bewertung heranziehen.
Bei einem solchen Ansatz handelt es sich regelmäßig um die günstigste Marktkondition, sodass von diesem Betrag kein Abschlag von 4 % mehr vorgenommen werden darf.
Individuelle Preisverhandlungen können im Übrigen nicht berücksichtigt werden.
3.2 Ermittlung des geldwerten Vorteils
Der zu versteue...