Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags überlassen wird.
Arbeitsrecht: Gelddarlehen richten sich nach den §§ 488 ff. BGB. Das Sachdarlehen ist in den §§ 607 ff. BGB normiert.
Lohnsteuer: Die steuerliche Beurteilung von Zinsvorteilen richtet sich nach den Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 EStG. Ausführliche Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484.
Sozialversicherung: Der aus einem zinslosen oder zinsverbilligt gewährten Arbeitgeberdarlehen resultierende geldwerte Vorteil ist als Einnahme aus einer Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beitragspflichtig.
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