2.1 Verletzung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht
Der Arbeitgeber haftet gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG zum einen, wenn er die nach den ELStAM ermittelte Lohnsteuer nicht einbehält.
Zum anderen haftet der Arbeitgeber, wenn er die Lohnsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften einbehalten, diese aber nicht an das Finanzamt abgeführt hat (Verstoß gegen § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
2.2 Verkürzung der Lohnsteuer
Die Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG erfordert die Feststellung, dass Lohnsteuer verkürzt worden ist aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung.
2.3 Schätzung der Lohnsteuer
Kann der Umfang der ausgezahlten Arbeitslöhne nicht festgestellt oder die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer nicht berechnet werden, weil der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht geführt hat und deshalb die Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer nicht ermittelt werden können, sind der Arbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer zu schätzen.
2.4 Haftungsausschluss
Der Arbeitgeber haftet nicht in folgenden Fällen:
2.5 Haftungsvermeidung durch Anrufungsauskunft
Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft eine Aussage darüber, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig rechtlich einordnet. Das Absehen von der Einholung einer Anrufungsauskunft kann von der Finanzbehörde im Rahmen der Haftung als grob schuldhaft beurteilt werden. Wenn ein Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Anrufungsauskunft handelt, kann ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, sodass eine Haftung grundsätzlich ausscheidet.
Eine Anrufungsauskunft kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden.
Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine inhaltlich von der Anrufungsauskunft abweichende Auskunft, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend erfasst wurde und die darauf beruhende Auskunft des Finanzamts jedenfalls nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nur gegen lohn- oder einkommensteuerrechtliche Festsetzungen vorgehen.
2.6 Haftungsdauer – Festsetzungsverjährung
Ein Haftungsbescheid darf nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner (Arbeitnehmer) nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der steuerlichen Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO auch nicht mehr festgesetzt werden kann. Der Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen ist in § 171 Abs. 15 AO geregelt.
Ist die Frist für die Festsetzung der Lohnsteuer gegenüber den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids abgelaufen, kann der Arbeitgeber für die – auf einen geldwerten Vorteil entfallende – nicht angemeldete und nicht abgeführte Lohnsteuer nicht mehr durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Bei der Berechnung der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern ist hinsichtlich der Anlaufhemmung darauf abzustellen, ob und ggf. wann der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldungen für die vom Haftungsbescheid umfassten Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume abgegeben hat.
2.7 Auswahlermessen des Finanzamts
Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. Der Arbeitgeber kann auch dann als Haftender in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Inanspruchnahme des Arbeitnehmers vs. Arbeitgebers
In der Praxis sind die Fälle der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner gemäß § 42 Abs. 3 Satz 4 EStG eher die Ausnahme. H 42d.1 LStH enthält ...