Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG[1] trifft eine Aussage darüber, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig rechtlich einordnet.[2] Das Absehen von der Einholung einer Anrufungsauskunft kann von der Finanzbehörde im Rahmen der Haftung als grob schuldhaft beurteilt werden.[3] Wenn ein Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Anrufungsauskunft handelt, kann ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, sodass eine Haftung grundsätzlich ausscheidet.[4]

Eine Anrufungsauskunft kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden.[5]

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