Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden.[1]
Entgelte des Deutschen Handballbundes für Einsätze der Spieler in Länder- und Auswahlspielen sind z. B. keine Lohnzahlung von dritter Seite i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG[2], sodass der Handballverein auf diese Zahlungen keine Lohnsteuer abführen muss. Damit entfällt auch eine Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG.[3]
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