Für jeden in das EU-Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten die entsprechenden Regelungen des Beschäftigungsstaates, insbesondere zum Mindestlohn, auch für Arbeitnehmer, die aus Deutschland in einen anderen EU-Staat entsandt sind. Sind die dort geltenden Mindestbeträge höher als in Deutschland, hat der Arbeitnehmer demzufolge einen höheren Vergütungsanspruch. Auch wenn der Arbeitgeber diesen nicht erfüllen sollte, werden die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge fällig.

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