6.1 Straftatbestand "Beitragsvorenthaltung"
Der Straftatbestand "Beitragsvorenthaltung" erstreckt sich gemäß § 14 Abs. 1 StGB auf
- vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person, in der Regel also den Geschäftsführer einer GmbH und
- auf denjenigen, der vom Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten beauftragt war, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten und aufgrund dieses Auftrags gehandelt hatte.
Es bedarf keiner förmlichen oder ausdrücklichen Beauftragung, sondern es reicht eine konkludente Beauftragung aus. Daraus ergibt sich, dass auch der Beauftragte des Arbeitgebers sich durch die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge strafbar macht. Damit ist auch er zum Schadensersatz gegenüber der Einzugsstelle verpflichtet.
6.2 Schadensersatzanspruch: Unterscheidung nach Anspruchsgrundlage
Bei den Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer ist je nach Anspruchsgrundlage (Delikt) zu unterscheiden. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB beinhalten die Arbeitnehmerbeitragsanteile sowie die Arbeitgeberanteile, bei Betrugsdelikten kann allenfalls der Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefordert werden. Der Geschäftsführer haftet und hat der Einzugsstelle den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei ist § 266a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB anzusehen.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Einzugsstelle wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeitragsanteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 829 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB, wenn
- die GmbH zwar zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
- sie es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, der Verpflichtung nachzukommen, indem sie Rücklagen bildet, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung.
Der Geschäftsführer hat als Arbeitgeber i. S. v. § 266a StGB dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.
Rücklagen und Kürzung der Nettolöhne
Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.
Schadensersatzansprüche
Die Schadensersatzansprüche der Einzugsstellen werden sich bei Nichtabführung der Beiträge durch den Arbeitgeber gegen die Bevollmächtigten (wie z. B. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, welche die Entgeltabrechnungen für den Arbeitgeber vorgenommen haben) sowie gegen die vermögenden Vertreter einer juristischen Person (Aktiengesellschaft, GmbH) richten.