Der Straftatbestand "Beitragsvorenthaltung" erstreckt sich gemäß § 14 Abs. 1 StGB auf

  • vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person, in der Regel also den Geschäftsführer einer GmbH und
  • auf denjenigen, der vom Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten beauftragt war, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten und aufgrund dieses Auftrags gehandelt hatte.[1]

Es bedarf keiner förmlichen oder ausdrücklichen Beauftragung, sondern es reicht eine konkludente Beauftragung aus. Daraus ergibt sich, dass auch der Beauftragte des Arbeitgebers sich durch die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge strafbar macht. Damit ist auch er zum Schadensersatz gegenüber der Einzugsstelle verpflichtet.

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