9.1 Haftung des Arbeitgebers für Wertguthaben
Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, haften auch die organschaftlichen Vertreter (z. B. der persönlich haftende Geschäftsführer oder Vorstand) gesamtschuldnerisch. Die Schadensersatzpflicht ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber oder die organschaftlichen Vertreter den Schaden nicht zu vertreten haben.
9.2 Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
Setzt ein Arbeitgeber Leiharbeitnehmer ein, so haftet er unter Umständen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Grundsätzlich ist zwar der Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer auch Beitragsschuldner. Der Entleiher haftet allerdings wie ein selbstschuldnerischer Bürge für diejenigen offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die auf die Zeit einer entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung an ihn entfallen, und zwar für den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil.
9.3 EU-Entsenderichtlinie
Jeder in das EU-Ausland entsandte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die im Zielstaat geltenden zwingenden gesetzlichen und u. U. tarifvertraglichen Ansprüche der einheimischen Arbeitnehmer (z. B. Mindestlohn, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.). Damit gelten die entsprechenden Regelungen des Beschäftigungsstaates, insbesondere zum Mindestlohn, auch für Arbeitnehmer, die aus Deutschland in einen anderen EU-Staat entsandt sind. Sind die dort geltenden Mindestbeträge höher als in Deutschland, hat der Arbeitnehmer demzufolge einen höheren Vergütungsanspruch. Auch wenn der Arbeitgeber diesen nicht erfüllen sollte, werden die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge fällig und der Arbeitgeber haftet für die Zahlung. Durch die EU-Entsenderichtlinie werden für entsandte Arbeitnehmer u. a. die im jeweiligen Beschäftigungsstaat geltenden Lohnbedingungen verbindlich vorgeschrieben. Daraus ergibt sich z. B. der Anspruch auf den Mindestlohn. Bei einer Missachtung der Mindeststandards werden ggf. Beiträge auch für tatsächlich nicht gezahlte Entgelte nachberechnet und eingezogen.
9.4 Haftung für Leistungen im Ausland
Werden bei einer Entsendung ins Ausland dort Leistungen zur Krankenbehandlung erforderlich, so muss der Arbeitgeber diese Kosten übernehmen. Sofern eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, kann der Arbeitgeber die Kosten dort zur Erstattung einreichen. Allerdings erhält er höchstens die Kosten erstattet, die der Kasse bei einer Behandlung in Deutschland entstanden wären. Die Haftung des Arbeitgebers ist in der Höhe jedoch nicht begrenzt. Deshalb empfiehlt sich bei Entsendungen grundsätzlich der Abschluss einer entsprechenden privaten Zusatzversicherung. Ist der Beschäftigte privat krankenversichert sollte geprüft werden, ob die Kosten auch im Beschäftigungsstaat in voller Höhe übernommen werden und für welche Entsendedauer dies gilt.
9.5 Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen. Tut er das nicht, ändert das nichts am Entstehen der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Auch die beiden besonderen Haftungstatbestände nach dem SGB IV, Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe und Haftung des Entleihers bei Arbeitnehmerüberlassung, kommen ggf. auch in Fällen in Betracht, in denen zu geringe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, z. B. aufgrund der Nichteinhaltung von Mindestarbeitsbedingungen seitens des Subunternehmers bzw. des Verleihers. Denn die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen bereits, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Abweichende Regelungen gelten lediglich für Einmalzahlungen, hier gilt das aus dem Steuerrecht bekannte Zuflussprinzip.
Analog zu den Regelungen beim Mindestlohn liegt auch die Einhaltung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) in der Verantwortung des Arbeitgebers (Ausbildungsbetrieb). Ein Abweichen nach unten ist nur zulässig, wenn ein geltender Tarifvertrag dies vorsieht. Die Mindestausbildungsvergütung wird jährlich neu festgesetzt und steigt mit jedem Ausbildungsjahr.