Werden die Pflichten aus § 15 Abs. 1 DSGVO (Auskunftsrecht) verletzt, sind Arbeitgeber zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes verpflichtet.[1] Ob hierfür bereits allein die nicht vollständige Erteilung einer Auskunft ausreichend ist und in welchem Maß Verschulden zu berücksichtigen ist, ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH.[2]

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist vom Tatsachengericht gemäß § 287 Abs. ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge