Der Arbeitgeber kann nach den Regelungen im BetrVG zu bestimmten Gremien und Versammlungen, an denen er teilnimmt, einen Vertreter seines Arbeitgeberverbands als Berater hinzuziehen.
Dies gilt für Sitzungen des Betriebsrats, die auf sein Verlangen anberaumt sind, oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. Voraussetzung für die Teilnahme der Arbeitgebervereinigung ist, dass der Arbeitgeber diese ausdrücklich wünscht. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber entweder selbst aufgrund der Einladung des Betriebsrats an der Sitzung teilnehmen oder sich durch eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person vertreten lassen. Eine Vertretung ausschließlich durch einen Beauftragten des Arbeitgeberverbands ist nicht zulässig. Dabei hat der Vertreter des Arbeitgeberverbands – anders als ein Vertreter der Gewerkschaft, dem das Betriebsverfassungsgesetz dies ausdrücklich einräumt – keine beratende Stimme gegenüber dem Betriebsrat.
Lässt der Betriebsrat einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört, auf dessen ausdrücklichen Wunsch nicht zu, handelt er pflichtwidrig. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall seine Teilnahme an der Sitzung des Betriebsrats verweigern und bei groben Verstößen die Auflösung des Betriebsrats verlangen.
Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, kann er einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung, der er angehört, hinzuziehen.
Auch hier gilt: der Vertreter des Arbeitgeberverbands ist nur dann teilnahmeberechtigt, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich veranlasst. Er hat kein eigenständiges Teilnahmerecht und kein Stimmrecht. Im Gegensatz zu dem Beauftragten der Gewerkschaft hat der Beauftragte des Arbeitgeberverbands keine beratende Stimme. Allerdings ist ihm vom Versammlungsleiter das Wort zu erteilen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Verweigert der Vorsitzende des Betriebsrats, der die Betriebsversammlung zu leiten hat dem Vertreter des Arbeitgeberverbands die Teilnahme, handelt er pflichtwidrig. Der Arbeitgeber kann seine Teilnahme verweigern und bei groben Verstößen nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorgehen (s. o.).
Nach herrschender Meinung ist Voraussetzung für die Teilnahme eines Vertreters eines Arbeitgeberverbands sowohl an Sitzungen des Betriebsrats als auch an Betriebs- und Abteilungsversammlungen, dass der Arbeitgeber dem Verband als Mitglied mit Tarifbindung angehört. Eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) genügt nicht. Begründet wird dies damit, dass das Teilnahmerecht des Arbeitgeberverbands – ebenso wie das der Gewerkschaft – an dessen Funktion als Tarifvertragspartei anknüpft. Diese ist aber bei einer OT-Mitgliedschaft nicht gegeben.