Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer Aufwendung eines Arbeitnehmers, so ist dies auch bei einer freiwilligen Zahlung ohne Rechtspflicht selbst dann kein Geschenk, etwa mit der Möglichkeit der Rückforderung wegen groben Undanks[1], wenn der Arbeitgeber ihn so bezeichnet hat. Denn Zahlungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses haben grundsätzlich Entgeltcharakter. Auf solche Zuschüsse sind die für Gratifikationen geltenden Grundsätze anzuwenden, soweit sich nicht aus dem Gesetz[2] etwas anderes ergibt.

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