1 Lohnsteuerrechtliche Auslegung
Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts sind Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind. Sie gelten auch als Arbeitnehmer, soweit ihnen aus einer früheren Anstellung oder Beschäftigung noch Bezüge zufließen, z. B. Werksrenten oder Pensionen. Arbeitnehmer sind ferner die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Arbeitsverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen, z. B. Erben, Witwen, Waisen.
Unbeachtlich ist die Frage nach der Geschäftsfähigkeit oder nach dem Umfang der persönlichen Steuerpflicht. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die sich noch im Vorbereitungsdienst befinden oder die im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis bereits Bezüge erhalten, z. B.:
- Auszubildende,
- Beamtenanwärter,
- Referendare oder
- Studenten, die von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen laufende Bezüge erhalten und sich verpflichtet haben, nach Abschluss des Studiums in die Dienste des Unternehmens zu treten.
Arbeits- oder sozialrechtlicher Arbeitnehmerbegriff nicht entscheidend
Der Arbeitnehmerbegriff aus anderen Rechtsgebieten ist für die lohnsteuerliche Beurteilung grundsätzlich nicht maßgebend. Deshalb sind – anders als im Arbeitsrecht – z. B. auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften lohnsteuerlich gesehen Arbeitnehmer.
Sind Arbeitnehmer in einer Personengesellschaft tätig und beteiligen sie sich an dieser Gesellschaft als Mitunternehmer (keine bloße Darlehenshingabe), so gelten sie – abweichend von der Sozialversicherung – vom Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs an als gewerblich Tätige. Sie beziehen dann für ihre Tätigkeit keinen Arbeitslohn mehr, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Unmaßgeblich ist auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Scheinselbstständiger.
2 Merkmale
Erforderlich für die Arbeitnehmereigenschaft ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Ein schriftlicher oder ausdrücklich vereinbarter mündlicher Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag wird nicht verlangt.
Wesentliche Merkmale für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft sind u. a.
- die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber,
- die Weisungsgebundenheit,
- die Eingliederung als unselbstständiger Teil in den wirtschaftlichen Organismus des Unternehmens,
- das Schulden der Arbeitskraft,
- das Fehlen eines unternehmerischen Risikos sowie
- der Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung.
Erfolgsabhängige Vergütung und stundenweise Beschäftigung
Nicht entscheidend ist, wie die Tätigkeit bezeichnet wird oder die Art und Höhe der Entlohnung. Der Arbeitnehmereigenschaft steht nicht ohne Weiteres entgegen, wenn die Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit vorgenommen wird. Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kommt es auch nicht auf den Umfang der Tätigkeit an. Selbst eine nur stundenweise Beschäftigung oder gelegentliche Aushilfstätigkeit führt zur Annahme der Arbeitnehmereigenschaft.
Beschäftigung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung
Werden Personen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu Arbeiten herangezogen, fehlt eine freiwillig eingegangene Verpflichtung, die Arbeit zu schulden, sodass aus steuerlicher Sicht kein Dienstverhältnis anzunehmen ist.
3 Ein-Euro-Jobber als Arbeitnehmer
Die an Bürgergeld-Empfänger nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bis 2022: Arbeitslosengeld II-Empfänger) gezahlte Entschädigung für Mehraufwendungen stellt keinen Arbeitslohn dar; sie ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2d EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Voraussetzung ist, dass als Entschädigung lediglich die Zuschüsse der Agentur für Arbeit gezahlt bzw. weitergeleitet werden. Zwischen Betrieb und Bürgergeld-Empfänger (bis 2022: Arbeitslosengeld II-Empfänger) entsteht lohnsteuerrechtlich insoweit kein Arbeitsverhältnis.
Zahlt der Auftrag- bzw. Arbeitgeber eine darüber hinausgehende Vergütung, ist nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen, ob ein steuerliches Arbeitsverhältnis vorliegt.
4 Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern
Grundsätzlich werden Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern anerkannt. Die Arbeitsleistung muss jedoch über die familienrechtliche Pflicht zur Mitarbeit hinausgehen. Darüber hinaus müssen das Dienstverhältnis und der Arbeitsvertrag ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden sowie einem Fremdvergleich mit dritten Personen standhalten.
Die Überlassung eines Firmenwagens im Rahmen eines Minijobs ist nicht fremdüblich und somit im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen. Die Nichtberücksichtigung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses führt zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Auch bei nahen Angehörigen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob bei Überlassung eines Firmenwagens im Rahmen eines Minijobs nicht Arbeitslohn, sondern Zahlungen vorliegen, die als steuerunerhebliche familienbedingte Unterhaltsleistung zu beurteilen sind.
Hingegen wird ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit der nichtehelichen Lebensgefäh...