Zusammenfassung
Ob eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt oder auf Honorarbasis eine Leistung im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses selbstständig erbracht wird, wird nicht nach der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses entschieden. Maßgebend sind die inhaltliche Ausgestaltung und die tatsächliche Durchführung. Die Lohnsteuer erkennt ebenso wenig wie die Sozialversicherung einen Vertrag eines "freien Mitarbeiters" an, bei dem der Mitarbeiter letztendlich in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert ist. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko. Wird ein "freies Mitarbeiterverhältnis" im Nachhinein als abhängige Beschäftigung angesehen, ergeben sich hieraus sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen. Diese können sich insbesondere bei der Umsatzsteuer und der Beitragsnacherhebung nachteilig auswirken.
Bei Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit kann Versicherungspflicht – von Ausnahmen in der Rentenversicherung abgesehen – nicht eintreten.
Lohnsteuer: Zur Abgrenzung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ergeben sich Abgrenzungskriterien aus R 15.1 EStR und R 18.1 EStR. Eine hilfreiche Auflistung ist in H 19.0 LStH "Zuordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger" abgedruckt.
Sozialversicherung: Rechtsgrundlage bildet § 7 SGB IV. Diese Regelung definiert den Begriff der unselbstständigen Beschäftigung. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 21.3.2019 (GR v. 21.3.2019-II) enthält ausführliche Aussagen zur Abgrenzung. Dieses Rundschreiben hat ab 1.7.2019 das bisherige Rundschreiben vom 13.4.2010 abgelöst. Zusätzlich ist eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten.
Lohnsteuer
1 Abgrenzungskriterien
1.1 Gesetzlich definierte Merkmale
Die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von nichtselbstständiger Arbeit bzw. abhängigen Beschäftigung regelt § 1 LStDV. Danach ist Arbeitnehmer, wer aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und bei der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Demgegenüber übt ein Steuerpflichtiger eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er Lieferungen und Leistungen außerhalb eines solchen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt ausführt.
Formale Merkmale nicht entscheidend
Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger als Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt oder selbstständig Lieferungen und Leistungen ausführt, ist z. T. schwierig zu beantworten, denn die Grenzen zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit sind fließend. Bei der Abgrenzung kommt es weniger auf formale Betrachtungen, z. B. auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag oder freies Mitarbeiterverhältnis, sondern vielmehr auf dessen tatsächliche Durchführung an.
1.2 Unternehmerrisiko und -initiative
Auf Grundsätzliches reduziert lässt sich sagen, dass nur derjenige selbstständig tätig ist, der Weisungen eines Dritten nicht zu folgen hat und auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet. Die entscheidenden Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind also
- die mehr oder weniger freie Bestimmung und Gestaltung der Betätigung, insbesondere deren Organisation und Ablauf sowie
- die Möglichkeit, seine Leistung auf dem Markt unternehmerisch, das heißt gegenüber mehreren Auftraggebern anzubieten (Unternehmerinitiative) und das damit verbundene Risiko der Entlohnung zu tragen, also auf eigene Rechnung am Markt tätig zu werden (Unternehmerrisiko).
Dies bedeutet, dass der selbstständig Tätige durch ein erfolgreiches Auftreten am Markt seine Vergütung zu steigern vermag, aber auch das wirtschaftliche Risiko trägt, dass sich die von ihm angebotene Leistung nicht Gewinn bringend vermarkten lässt.
Diese Kriterien kommen in unterschiedlichster Ausprägung vor. So kann sich eine Unternehmerinitiative z. B. darin zeigen, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, seinerseits die Arbeitsleistung durch Dritte – nämlich durch von ihm selbst beschäftigte Arbeitnehmer oder Subunternehmer – erbringen zu lassen.
Ein Unternehmerrisiko tritt deutlich hervor, wenn der Auftragnehmer sich werbend am Markt betätigen muss, um im Hinblick auf die Konkurrenzsituation zu anderen Anbietern Aufträge hereinzuholen und infolgedessen auch stets Aufträge von wechselnden Auftraggebern erhält.
1.2.1 Einfache Arbeiten sprechen für abhängige Beschäftigung
Nicht immer sind die Abgrenzungsmerkmale so deutlich ausgeprägt, dass ohne Weiteres entschieden werden könnte, ob der Steuerpflichtige seine Leistungen selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbringt. Dann kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfal...