Die maßgebenden Kriterien zur Abgrenzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von einer selbstständigen Tätigkeit sind in einer umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt worden.[1] Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände den Gesetzen der Logik entsprechend gegeneinander abgewogen werden. Dazu müssen diese festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar sein.[2]

Kriterien einer abhängigen Beschäftigung

Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen in der Regel

  • das Fehlen jeglichen eigenen Risikos,
  • die Zahlung gleichbleibender Bezüge und
  • die Entrichtung von Lohnsteuer.

Der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses steht es nicht entgegen, wenn ein Beschäftigter infolge persönlicher Beziehungen zum Arbeitgeber in der Arbeitszeit freier gestellt ist als die übrigen Arbeitnehmer.[3]

Kriterien einer Selbstständigkeit

Selbstständig erwerbstätig und daher nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, wer

  • die für ein gewerbliches Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und
  • vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat.[4]

Auf die Art und das Maß der Mitwirkung im Geschäftsbetrieb kommt es nicht an. Selbst das nur direktive Handeln ist selbstständige Erwerbstätigkeit.

Die Ehrenamtlichkeit einer dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Tätigkeit schließt allerdings die Begründung eines abhängigen – und damit versicherungspflichtigen – Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.[5]

 
Hinweis

Bedeutung der Höhe des Arbeitsentgelts

Für die entscheidende Frage, ob eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird, kommt es auf die Höhe des Entgelts zunächst nicht an. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Ebenfalls ist es unerheblich, wenn das Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs zu einer anderen Form der Beitragsberechnung führt.[6]

3.1 Arbeitsentgelt

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstellt und diesem für die verlangte und geleistete Arbeit eine Vergütung zahlt. Diese Vergütung für geleistete Arbeit wird in der Sozialversicherung als "Arbeitsentgelt" bezeichnet.

 
Achtung

Schon Anspruch auf Entgelt führt zur Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht besteht bei Arbeitnehmern nicht nur, wenn Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird. Bereits der Anspruch auf Arbeitsentgelt ist für die Versicherungs- und Beitragspflicht ausreichend. Dies gilt selbst dann, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen einer tariflichen Ausschlussfrist (Verfallfrist) erloschen ist und deswegen vom Arbeitnehmer rechtswirksam nicht mehr verlangt werden kann.[1]

 
Wichtig

Versicherungspflicht auch ohne Entgeltzahlung

Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind trotz des fehlenden Arbeitsentgelts versicherungspflichtig.

Vorwegausbildungsvergütung im Handwerk

Die Schulgesetze einzelner Bundesländer schreiben in bestimmten Ausbildungsberufen im Handwerk den Besuch einer einjährigen Berufsfachschule vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn vor. Während dieser Zeit wird vielfach eine sogenannte Vorwegausbildungsvergütung gezahlt. Der Anspruch auf diese Vergütung entsteht erst, wenn die Probezeit innerhalb des Ausbildungsverhältnisses erfolgreich absolviert wurde. Diese Vorwegausbildungsvergütung ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist als solches beitragspflichtig.

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