Zunächst hat der Arbeitgeber die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu beurteilen. Auch hier müssen wieder Besonderheiten berücksichtigt werden. Denn – trotz Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft – muss es nicht zwangsläufig in allen Versicherungszweigen zur Versicherungspflicht kommen.[1] Kommt der Arbeitgeber zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer in mindestens einem Sozialversicherungszweig versicherungspflichtig ist, hat er den Beschäftigten bei der Krankenkasse zu melden. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu melden. Der Beschäftigte kann bei der zuständigen Krankenkasse oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung seiner Versicherungspflicht beantragen[2], wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber die Meldung des Beschäftigten bei der Krankenkasse unterlässt.[3] Dies kann z. B. auftreten, wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass die Beschäftigung bzw. der Einsatz des Beschäftigten nicht versicherungspflichtig ist. Wird dem Antrag nicht entsprochen, kann der Beschäftigte Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht erheben.

 
Wichtig

Ehepartner können versicherungsrechtliche Beurteilung beantragen

Selbst die geschiedene Ehefrau eines Beschäftigten kann Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht ihres (geschiedenen) Ehemanns erheben.[4]

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