Entscheidend ist vielmehr, dass der Verpflichtete in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, aufgrund dessen seine Tätigkeit insgesamt als fremdbestimmt angesehen werden muss.[1] Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist hierbei weder erforderlich noch ausreichend, denn auch ein gewerblich tätiger Unternehmer kann in seiner wirtschaftlichen Existenz von einem Auftraggeber abhängig sein.

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