Begriff

Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, etwa die in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeit) und Einfirmenvertreter (Handelsvertreter).

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind solche selbstständig Erwerbstätige, die aufgrund des Vorliegens bestimmter Kriterien rentenversicherungspflichtig sind. Sie haben im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einen eigenen rechtlichen Status: Sie gelten daher insoweit weder als Selbstständige, noch als Scheinselbstständige oder Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Eine Definition der arbeitnehmerähnlichen Personen enthalten § 5 ArbGG, § 2 BUrlG und § 12a TVG.

In § 2 SGB VI werden die Personenkreise definiert, welche im Rentenversicherungsrecht als arbeitnehmerähnliche Personen gelten. Der GKV-Spitzenverband hat am 3.12.2010 neue grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit veröffentlicht (Gemeinsames Rundschreiben vom 8.12.2010).

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