Zusammenfassung
Bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen handelt es sich um Erwerbstätige, die dem Personenkreis der Arbeitnehmer vergleichbar sind. Dennoch gehören sie versicherungsrechtlich zu den Selbstständigen. Dieser Personenkreis ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auch ein Auftragnehmer, den der Auftraggeber als Selbstständigen bewertet hat, kann zum Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zählen. Damit wäre dieser Auftragnehmer zwar versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, aber dennoch rentenversicherungspflichtig.
Im Lohnsteuerrecht ist der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen unbekannt. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einreihung als arbeitnehmerähnliche Person hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung.
Lohnsteuer: Steuerrechtlich sind für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und selbstständiger Tätigkeit die §§ 18 und 19 EStG sowie die einschlägigen Verwaltungsregelungen in den LStR und LStH maßgebend.
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht ergeben sich aus den §§ 6 Abs. 1a und 231 Abs. 5 SGB VI. Die beitragspflichtige Einnahme ist in § 162 Nr. 5 SGB VI geregelt.
Arbeitsrecht
1 Rechtliche Einordnung
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind grundsätzlich echte Selbstständige. Der Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen entstammt dem Sozialversicherungsrecht. Arbeitsrechtlich sind die betroffenen Personen in der Regel als Selbstständige und nicht als Arbeitnehmer zu behandeln.
Gesetzliche Regelung in § 611a BGB
§ 611a BGB definiert denjenigen als Arbeitnehmer, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Wesentliche Kriterien hierbei sind die freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind die betroffenen Personen aber häufig als arbeitnehmerähnliche Personen einzuordnen. Ist der Selbstständige nämlich wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig, finden bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung. Anwendbar sind beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz. Nicht anwendbar ist hingegen das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Auch die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB sind weder direkt noch analog anwendbar.
2 Abgrenzung von Selbstständigen und Scheinselbstständigen
Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige unterscheidet sich vom echten Selbstständigen durch die wirtschaftliche Abhängigkeit und die soziale Schutzbedürftigkeit. Er ist zwar arbeitsrechtlich selbstständig, aber häufig als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Der Scheinselbstständige unterliegt zusätzlich den Weisungen des Auftraggebers und/oder ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Damit ist der Scheinselbstständige regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen.
Lohnsteuer
1 Steuerrechtliche Einordnung
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind steuerlich regelmäßig selbstständig tätig.
Nach der Rechtsprechung des BFH erfolgt die steuerrechtliche Entscheidung, ob eine gewerbliche, selbstständige oder Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, nach eigenständigen Kriterien und unabhängig von denen der Sozialversicherung sowie des Arbeitsrechts. Zwar kann im Einzelfall für die steuerrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig der sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Einordnung indizielle Bedeutung zukommen, eine Bindung besteht jedoch nicht, diese Einordnung ist eher unmaßgeblich. Daher vermag die neuere zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Rechtsprechung sowie die Gesetzgebung zur sog. Scheinselbstständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.
Dem Arbeitsrecht liegt z. B. der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd. Folglich haben die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Begriffe "arbeitnehmerähnliche Person/Selbstständige" keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem/Selbstständigem, ebenso sind das Alter, die Rentenversicherungspflicht und eine wirtschaftliche sowie persönliche Abhängigkeit unmaßgeblich.
2 Folgen
Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen ab und beurteilt anhand der Merkmale "Unternehmerrisiko" und "Unternehmerinitiative". Dabei sind für die Abgrenzung der Einkünfte zwischen den vorgenannten...