1.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
Die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen.
1.2 Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
Der in der Pflegeversicherung von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % ist vom Beschäftigten allein zu tragen. Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt also nur aus dem Beitragssatz i. H. v. 3,6 %. Arbeitnehmer, die im Bundesland Sachsen beschäftigt sind, tragen allerdings von den Beiträgen zur Pflegeversicherung 2,3 %. Kinderlose Mitglieder tragen im Bundesland Sachsen 2,9 %. Der Arbeitgeber trägt jeweils 1,3 %.
1.3 Beitragsabschlag für mehrere Kinder in der Pflegeversicherung
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern erhalten einen Abschlag i. H. v. 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind. Damit vermindert sich ihr Anteil zur Pflegeversicherung bei 2 Kindern auf 1,55 %, bei 3 Kindern auf 1,3 %, bei 4 Kindern auf 1,05 % sowie bei 5 oder mehr Kindern auf 0,8 %. Mitglieder im Bundesland Sachsen tragen bei 2 Kindern 2,05 %, bei 3 Kindern 1,8 %, bei 4 Kindern 1,55 % sowie bei 5 oder mehr Kindern 1,3 %.
1.4 Einbehaltung durch den Arbeitgeber
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (einschl. des zur sozialen Pflegeversicherung von kinderlosen Mitgliedern zu zahlenden Beitragszuschlags in Höhe von 0,6 %) haben für die versicherungspflichtig Beschäftigten die Arbeitgeber (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) abzuführen. Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohnzahlung den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt abziehen lassen. Für bestimmte Personengruppen kann es bezüglich des Abzugs jedoch Ausnahmen geben.
1.5 Nachholung des Beitragseinbehalts
Ist die Einbehaltung der Arbeitnehmeranteile für einen Lohnabrechnungszeitraum unterblieben, darf dies nur bei den nächsten 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Diese zeitliche Beschränkung des Abzugs gilt nicht für vom Arbeitnehmer allein zu tragende Teile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, wie z. B. für den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung. Ohne zeitliche Einschränkung dürfen darüber hinaus die Arbeitnehmeranteile einbehalten werden, wenn der Arbeitnehmer die Auskunfts- und Vorlagepflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dadurch die Einbehaltung durch den Arbeitgeber unterblieben ist.