In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz[1] haben. Sofern es sich bei diesen Personen um Arbeitnehmer handelt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
Regelungen zum GSV-Beitrag gelten nicht
Die Regelungen über die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags[2] werden für diesen Personenkreis allerdings nicht angewendet. Der Arbeitnehmer ist hier alleiniger Beitragsschuldner. Dies hat zur Folge, dass er den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil an seine Krankenkasse zu zahlen hat. Der Arbeitgeber zahlt die sich aus dem Arbeitsentgelt ergebenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie einen Beitragszuschuss an den Arbeitnehmer aus.
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