Ein erheblicher Teil aller gemachten Erfindungen werden von Arbeitnehmern in Arbeitsverhältnissen gemacht. Nach § 6 PatentG hätte der Arbeitnehmer als Erfinder das Recht auf das Patent, das ihm die alleinige Nutzung der Erfindung gestattet. Das ist aber nicht damit zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit in der Regel schon seine Arbeitsvergütung erhalten hat. Das ArbnErfG geht einen Mittelweg: Es gibt dem Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsverhältnis gemachten Erfindungen wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er aber dem Arbeitnehmer-Erfinder eine angemessene Vergütung zahlen.
Eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die entweder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht oder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist (sog. Diensterfindung), hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich nach Fertigstellung in Textform zu melden. Fertig ist eine Erfindung, wenn die ihr zugrunde liegende Lehre technisch ausführbar ist, wenn also der Durchschnittsfachmann nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg arbeiten kann. Ob der Arbeitnehmer die Erfindung während seiner Dienststunden oder während seiner Freizeit, im Urlaub oder während einer Freistellung gemacht hat, ist unerheblich. Als "Dauer des Arbeitsverhältnisses" i. S. v. § 4 Abs. 2 ArbnErfG ist die Zeit bis zu seiner Beendigung im Rechtssinne zu verstehen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer bis zuletzt im Betrieb noch tätig war. Hat ein Leiharbeitnehmer während der Dauer seiner Tätigkeit beim Entleiher eine Erfindung gemacht, gilt nach § 11 Abs. 7 AÜG der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des ArbnErfG.
1.1 Inanspruchnahme durch Arbeitgeber
Diensterfindungen können vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Nimmt der Arbeitgeber eine Erfindung in Anspruch, so trifft ihn im Streitfall die Beweislast dafür, dass die Erfindung während der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist. Bei einer zeitlichen Nähe zum beendeten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer allerdings zunächst einmal darlegen, wann und auf welche Weise er die Erfindung gemacht hat. Meldet der Arbeitnehmer kurz nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Erfindung, die mit seinen Arbeitsaufgaben in Zusammenhang stand, zum Patent an, besteht die Vermutung, dass es sich um eine Diensterfindung gehandelt hat.
Der Arbeitgeber kann die Erfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform freigibt. Will der Arbeitgeber eine Erfindung nicht nutzen, muss er zur Vermeidung einer ansonsten entstehenden Vergütungspflicht die Freigabe erklären. Im Falle der Inanspruchnahme gehen mit dem Zugang der Erklärung bzw. mit Ablauf der 4-Monatsfrist alle vermögenswerten Rechte aus der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
1.2 Vergütungsanspruch
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Vergütungsanspruch besteht mit der Inanspruchnahme, nicht erst mit der Erteilung des Schutzrechts. Ggf. ist eine vorläufige Vergütung zu zahlen.
Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung, nicht nach ihrer tatsächlichen Verwertung, sodass auch für Sperrpatente eine Vergütung zu zahlen ist. Ferner sind die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung maßgeblich. Die Höhe der Vergütung wird in der Praxis anhand der Vergütungsrichtlinien ermittelt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Rechnung zu legen, insbesondere über den mit der Erfindung erzielten Umsatz, nicht aber über den Gewinn. Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung regelt § 12 ArbnErfG.
Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzusetzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, die Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters anzumelden.