Die Vorschriften des Gesetzes können grundsätzlich zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht durch vertragliche Vereinbarungen geändert werden; allerdings sind nach der Meldung der Diensterfindung solche Vereinbarungen zulässig. Die Festsetzung der Erfindervergütung richtet sich nach § 12 ArbnErfG und soll grundsätzlich durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder festgesetzt werden.[1]

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