1 Patentfähige und gebrauchsmusterschutzfähige Erfindungen

Vergütungen, die der Unternehmer für patentfähige und für gebrauchsmusterschutzfähige Erfindungen an seine Arbeitnehmer zahlt, sind uneingeschränkt dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragspflichtig.[1] Erfindervergütungen sind beitragsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.

2 Vergütungen für Verbesserungsvorschläge

Handelt es sich nicht um schutzfähige Erfindungen, sondern nur um Verbesserungsvorschläge, die prämiert worden sind, so sind diese Prämien ebenfalls in voller Höhe als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung[1] anzusehen und damit beitragspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Prämie von einem Dritten gezahlt wird.[2] Schutzfähige Erfindungen sind grundsätzlich beitragspflichtig. Prämien für Verbesserungsvorschläge sind beitragsrechtlich ebenfalls als Einmalzahlungen zu behandeln.

3 Sachprämien für Verbesserungsvorschläge

Verbesserungsvorschläge der Arbeitnehmer werden häufig auch mit Sachprämien abgegolten. In diesen Fällen ist grundsätzlich stets der geldwerte Vorteil der Sachprämie zu ermitteln und der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Soweit der Wert der Sachprämie 80 EUR nicht übersteigt, kann anstelle des tatsächlichen Werts der Sachprämie auch der Durchschnittswert der pauschal versteuerten Sachzuwendung als Beitragsberechnungsgrundlage herangezogen werden.[1] Voraussetzung dafür ist allerdings auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag übernimmt.

4 Zahlung der Vergütung nach Beschäftigungsende

Sofern die Zahlung der Vergütung/Prämie für die vom Arbeitnehmer getätigte Erfindung bzw. für seinen Verbesserungsvorschlag durch den Arbeitgeber erst nach dem Ende der Beschäftigung erfolgt, richtet sich die beitragsrechtliche Zuordnung nach den grundsätzlichen Vorgaben für Einmalzahlungen. Eine solche Zahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?