Vertragliche Modifikationen dieses richterrechtlichen Haftungskonzept zugunsten des Arbeitgebers sind kaum möglich. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht – auch kollektivvertraglich ist eine Abweichung nicht möglich.[1] Vertragliche Haftungsverschärfungen, insbesondere als AGB-Klauseln, sind somit unwirksam.[2] Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der möglichen Abdingbarkeit der Beweislastregel des § 619a BGB.

Vertragsklauseln, die eine quotale Beteiligung des schadensverursachenden Arbeitnehmers vorsehen, sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn es sich (nur) um die Beteiligung am Selbstbehalt aus dem vom Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungsvertrag handelt.[3] Auch die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.[4]

Bei sogenannten Mankoabreden hängt die Wirksamkeit davon ab, ob das vom Arbeitnehmer zu tragende Risiko eines Fehlbestands ("Manko") durch eine Risikoprämie ausgeglichen wird.[5]

Ein individuell vereinbartes, deklaratorisches Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers, mit welchem dieser seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit anerkennt, soll wirksam sein und nicht gegen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung verstoßen.[6]

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