Nach § 619a BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Pflichtverletzungen und das Verschulden hieran nachweisen, wenn er Schadensersatzansprüche geltend macht. Diese spezielle arbeitsrechtliche Regelung weicht von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, wonach der Schuldner allgemein sein fehlendes Verschulden an einer Pflichtverletzung nachweisen muss. Der Gesetzgeber hat durch § 619a BGB im Arbeitsrecht also eine Erschwerung für Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers geschaffen, die vor ihrer Einführung bereits der Rechtsprechung des BAG entsprach. Eine Regelung in vorformulierten Arbeitsverträgen, die Beweislastveränderungen abweichend von § 619a BGB vorsieht, verstößt gegen § 309 Nr. 12 BGB und ist unwirksam.

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