Begriff

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 280 ff., 823 ff. BGB) für von ihm verursachte Schäden. Aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten (Risiko eines Schadenseintritts, mögliche Schadenshöhe, Betriebsrisiko des Arbeitgebers) gewährt die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer ein weitgehendes Haftungsprivileg gegenüber einer Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Für Personenschäden erstreckt sich der Haftungsausschluss gem. §§ 105 ff. SGB VII auch auf die Kollegen. Zudem hat der Arbeitnehmer u. U. einen Freistellungsanspruch ggü. dem Arbeitgeber bei im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung verursachten Rechtsgutsverletzungen Dritter.

Haftet der Arbeitnehmer für beruflich veranlasste Schäden, so können die Schadensersatzleistungen Werbungskosten sein. Sind die Ersatzleistungen privater Natur, kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Anspruchsgrundlagen sind die §§ 280 ff., 823 ff. BGB, bzgl. des Haftungsprivilegs § 254 BGB sowie §§ 104 ff. SGB VII. Pflichtverstöße können sich neben § 241 Abs. 2 BGB (allgemeine Rücksichtnahmepflicht der Vertragsparteien) aus arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen (z. B. AGG), aber auch aus allen allgemeinen Vorschriften ergeben (z. B. StVO, StGB etc.).

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