1.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer
Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind alle im Land Bremen tätigen Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (2025: 556 EUR monatlich). Als Arbeitnehmer gelten insbesondere auch im Homeoffice Beschäftigte und Personen, die wirtschaftlich unselbstständig sind und deshalb als arbeitnehmerähnliche Personen eingestuft werden.
Ebenfalls beitragspflichtig sind Arbeitnehmer in einem Ausbildungsdienstverhältnis mit einem Arbeitslohn von mehr als der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Personen, die keine Arbeitnehmer sind, sind von der Mitgliedschaft in der Arbeitskammer ausgeschlossen, sodass für diese Personen auch keine Beiträge zu entrichten sind. Hierzu zählen beispielsweise Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.
Die Kammerzugehörigkeit endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nicht mehr im Land Bremen tätig ist oder sich selbstständig macht. Die Zugehörigkeit endet jedoch nicht, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Sozialleistungen besteht – etwa auf Arbeitslosengeld. Die Mitgliedschaft bleibt auch dann bestehen, wenn für die Dauer einer Sperrfrist oder der Anrechnung von Abfindungen oder anderweitiger Einkünfte eine solche Leistung vorübergehend nicht beansprucht werden kann. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezugsdauer einer derartigen Leistung (etwa das Arbeitslosengeld) erschöpft ist und Anspruch auf eine andere vergleichbare Leistung oder Arbeitslosengeld II geltend gemacht werden kann.
1.2 Beitragshöhe
In Bremen liegt der Beitrag bei 0,14 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Bruchteile von Cent sind auf volle Centbeträge abzurunden. Maßgebend ist der steuerpflichtige Arbeitslohn nach den Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand.
Pauschalbesteuerter Arbeitslohn sowie Nettolohn ist in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Dabei bleibt die Pauschalsteuer unberücksichtigt. Der Nettolohn ist mit dem umgerechneten Bruttoarbeitslohn anzusetzen.
Nicht zur Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag gehören vom Arbeitgeber gezahlte Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis.
In der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer Bremen sind weder Höchstbeiträge noch Höchstbeträge der Bemessungsgrundlage bestimmt.
Keine Beitragspflicht von Abfindungen
Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind seit 2022 von der Beitragspflicht befreit.
1.3 Beitragseinbehaltung
Der Arbeitgeber muss feststellen, welche seiner Beschäftigten aus den eingangs genannten Gründen Mitglied in der Arbeitnehmerkammer sind und ob sie Beiträge zu zahlen haben (also der Verdienst über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt). Der Arbeitgeber muss die Kammerbeiträge in dem Zeitpunkt vom Arbeitslohn einbehalten, in dem auch der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird oder in dem der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt.
Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachgeholt werden. Für alle davor unterbliebenen Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind.
1.4 Beitragsanmeldung und -zahlung
Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Kammerbeiträge muss der Arbeitgeber zusammen mit den einbehaltenen (Lohn)Steuerabzügen dem Betriebsstättenfinanzamt melden und termingerecht zahlen.
Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldungen an Betriebsstättenfinanzämter im Land Bremen abzugeben haben, müssen die Kammerbeiträge an das Finanzamt Bremen – bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Anmeldungszeitraums – anmelden und abführen.
Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat
Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abweichend hiervon gelten folgende Anmeldezeiträume:
- das Kalendervierteljahr bei Vorjahresbeiträgen von mehr als 400 EUR, aber nicht mehr als 800 EUR;
- das Kalenderjahr bei Vorjahresbeiträgen von nicht mehr als 400 EUR.
Zu meldende Daten
In der Beitragsanmeldung sind die Anzahl der Arbeitnehmer sowie die Lohnzahlungszeiträume, für welche die Beiträge einbehalten worden sind, und die Gesamtsumme der Beiträge anzugeben. Die Beitragsanmeldungen sind mit der Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Erstattung und Verjährung von Beiträgen
Zu Unrecht gezahlte Beiträge erstattet das Finanzamt Bremen auf Antrag. Allerdings muss dem Antrag eine Bescheinigung des Arbeitgebers beigefügt werden, in dem sowohl Höhe als auch Umstände der zu Unrecht gezah...