2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer
Der Arbeitskammer des Saarlandes gehören alle in einem im Saarland gelegenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an. Dazu zählen auch Grenzgänger, die z. B. aus Frankreich ins Saarland pendeln.
Ist der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig und liegt der vertraglich vereinbarte Leistungsort im Rahmen von Homeoffice ausschließlich oder überwiegend im Saarland, besteht ebenfalls eine gesetzliche Mitgliedschaft in der Arbeitskammer des Saarlandes.
Ausgenommen von der Beitragspflicht im Saarland sind
- Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Auszubildende);
- Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind;
- Arbeitssuchende;
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäftsführer einer GmbH;
- leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;
- Praktikanten, wenn sie ein sog. Zwischenpraktikum absolvieren. Während der Praktikumszeit sind die Praktikanten als Student immatrikuliert und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dauer, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind hier unerheblich;
- Praktikanten, wenn sie ein Vor- oder Nachpraktikum absolvieren und dabei als Student immatrikuliert sind. Ist der Praktikant während der Praktikumszeit dagegen noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert, ist er grundsätzlich beitragspflichtig in der Arbeitskammer des Saarlandes;
- Werkstudenten, wenn sie ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium aufwenden. Das Studium muss also der Schwerpunkt der Arbeitsleistung sein. Der Studentenjob darf nur eine Nebensache darstellen. Während der Vorlesungszeit darf der Student maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten.
2.2 Beitragshöhe
Im Saarland beträgt der Beitrag 0,15 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, das der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat oder im Versicherungsfall unterlegen hätte, höchstens aber 0,15 % von 100 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (monatlicher Beitragshöchstbetrag für 2025: 12,07 EUR). Bei der Beitragsfestsetzung bleiben Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung ergeben, außer Ansatz.
Es gibt kein Mindesteinkommen für den Beitrag. Bei Beschäftigten im Übergangsbereich, die ab 1.1.2025 mehr als 556 EUR und bis zu 2.000 EUR monatlich verdienen, ist die Regelung zum Übergangsbereich anzuwenden.
2.3 Beitragseinbehaltung
Der Arbeitgeber der im Saarland beitragspflichtigen Arbeitnehmer ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge jeweils bei der Lohnzahlung vom Arbeitnehmer einzubehalten und monatlich mit den fälligen Steuerabzugs-Beträgen an das zuständige Finanzamt einzuzahlen.
2.4 Beitragsanmeldung und -zahlung
Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Kammerbeiträge hat der Arbeitgeber zu den gleichen Terminen dem Finanzamt anzumelden und abzuführen, die auch für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer gelten (monatlich, vierteljährlich oder jährlich).
Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum gezahlt, ist der volle Monatsbeitrag bei der Zahlung des Arbeitslohns einzubehalten.
- Wird der Arbeitslohn für einen kürzeren als monatlichen Zeitraum gezahlt, ist der Beitrag für den Monat in voller Höhe bei der letzten Zahlung des Arbeitslohns im Monat einzubehalten. Dies gilt auch bei Abschlagszahlungen auf den Arbeitslohn.
- Wird der Arbeitslohn für einen längeren als monatlichen Zeitraum gezahlt, ist der Arbeitslohn zur Beitragsberechnung auf einen vollen Monat umzurechnen. Als voller Monat werden 15 und mehr Tage in einem Monat gerechnet. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des errechneten monatlichen Arbeitslohns. Er ist mit der Zahl der vollen Monate zu vervielfachen und einzubehalten.
Beim Wechsel des Arbeitgebers im Laufe eines Monats sind die Arbeitslöhne des Arbeitnehmers während eines Zeitraums von einem Monat zusammenzurechnen. Der Monatsbeitrag ist von dem Arbeitgeber einzubehalten, der zuletzt einen Lohn im Monat auszahlt. Ist dem Arbeitgeber, der den letzten Lohn im Monat auszahlt und deshalb zur Einbehaltung des Beitrags verpflichtet ist, der Arbeitslohn für die abgelaufene Zeit des Monats nicht bekannt, so kann der Arbeitslohn für den letzten Lohnzahlungszeitraum auf einen Monatslohn umgerechnet und der Beitrag nach dem errechneten monatlichen Arbeitslohn bemessen werden.
Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, ist der Kammerbeitrag von dem Arbeitgeber einzubehalten, der im ELStAM-Verfahren als Hauptarbeitgeber gemeldet ist.
Zu meldende Daten
Für Arbeitgeber im Saarland ist das jeweilige Bet...