Der Arbeitskammer des Saarlandes gehören alle in einem im Saarland gelegenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an. Dazu zählen auch Grenzgänger, die z. B. aus Frankreich ins Saarland pendeln.

Ist der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig und liegt der vertraglich vereinbarte Leistungsort im Rahmen von Homeoffice ausschließlich oder überwiegend im Saarland, besteht ebenfalls eine gesetzliche Mitgliedschaft in der Arbeitskammer des Saarlandes.[1]

Ausgenommen von der Beitragspflicht im Saarland sind[2]

  • Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Auszubildende, Anlernlinge, Praktikanten);
  • Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind[3];
  • Arbeitssuchende;
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäftsführer einer GmbH;
  • leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist.
[2] § 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes.

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