Die einbehaltenen Beiträge sind auf dem Lohnkonto[1] und der Lohn- und Gehaltsabrechnung des beitragspflichtigen Arbeitnehmers zu vermerken. Die an die Finanzverwaltung abgeführten Beiträge zur Arbeitskammer Saarland bzw. zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind in den freien Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

 
Praxis-Tipp

Werbungskostenabzug für Kammerbeiträge

Die Kammerbeiträge können vom Arbeitnehmer mit der Jahressteuererklärung in der Anlage N unter Werbungskosten als "Beiträge zu Berufsverbänden" geltend gemacht werden.[2]

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