Die einbehaltenen Beiträge sind auf dem Lohnkonto[1] und der Lohn- und Gehaltsabrechnung des beitragspflichtigen Arbeitnehmers zu vermerken. Die an die Finanzverwaltung abgeführten Beiträge zur Arbeitskammer Saarland bzw. zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind in den freien Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
Werbungskostenabzug für Kammerbeiträge
Die Kammerbeiträge können vom Arbeitnehmer mit der Jahressteuererklärung in der Anlage N unter Werbungskosten als "Beiträge zu Berufsverbänden" geltend gemacht werden.[2]
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