Die Anlageform ist vom Antrag des Arbeitnehmers abhängig. Er kann wählen zwischen einem Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen[1], Wertpapierkaufverträgen[2], Beteiligungsverträgen[3], Beteiligungs-Kaufverträgen[4], Sparverträgen[5] und Kapitalversicherungsverträgen.[6]

Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anzurechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.[7]

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