Die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage setzt seit 2017 eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung voraus.[1] Hierfür muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Anlageinstitut in die elektronische Übermittlung einwilligen und diesem seine persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) mitteilen. Das Anlageinstitut übermittelt die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung bis zum 28.2. des folgenden Kalenderjahres an die Finanzverwaltung.

Die Vorlage der Anlage VL in Papierform ist seit 2017 keine Voraussetzung für die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage.

[1] Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013, BStBl 2013 I S. 802. BMF, Schreiben v. 16.12.2016, IV C 5 – S 2439/16/10001, BStBl 2016 I S. 1435.

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